In deinem Lehrvertrag müssen die Löhne für die ganze Lehrzeit festgehalten sein. Wenn ein GAV gilt, muss der vertragliche Lohn eingehalten werden. Wenn dein Arbeitgeber deinen Lohn freiwillig über die im Lehrvertrag festgelegten Beträge hinaus erhöht, hast du keinen festen Anspruch auf diesen Teil des Lohns. Wir raten dir darum, solche Lohnerhöhungen im Lehrvertrag nachtragen zu lassen (Lohnansatz, OR 319/322/344).
Für den Besuch der Berufsfachschule, der Lehrabschlussprüfung sowie von Freifächern und Stützkursen darf dir kein Lohn abgezogen werden (Schule und Prüfung, BBG 22 / OR 345a).
Kannst du infolge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst oder Zivilschutz nicht arbeiten, muss dir der Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit den Lohn bezahlen: im ersten Dienstjahr für mindestens drei Wochen, danach für eine angemessene längere Zeit. Einige GAV sehen bessere Bestimmungen vor. Syna erteilt dir auf Anfrage genauer Auskunft (Krankheit / Unfall / Schwangerschaft / Militär / Zivilschutz, OR 324a).
Der Arbeitgeber hat die Kosten zu übernehmen, die bei der Arbeit notwendigerweise entstehen. Bei Arbeiten an auswärtigen Orten muss er auch für deinen Unterhalt (Essen, Übernachtung usw.) aufkommen. In GAV sind ausführliche Spesenregelungen enthalten. Pauschalvergütungen müssen so angesetzt sein, dass alle Kosten gedeckt sind (Spesen, OR 327a).
