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Welche Regeln gelten für die Arbeitszeit von Lernenden?

Als Arbeitszeit gelten auch Schulausbildung, Freifächer und Lehrabschlussprüfung (Schule gilt als Arbeitszeit, kein Lohnabzug, ArG 31, OR 345a). Hausaufgaben und Prüfungsvorbereitungen ausserhalb des Unterrichts gelten nicht als Arbeitszeit.

Als 15- bis 18-Jährige/r darfst du täglich höchstens neun Stunden arbeiten. Nach 20 Uhr abends darfst du als unter 16-Jährige/r nicht arbeiten – ausser, du erlernst einen Beruf, der dies erfordert (z. B. Koch oder Kellner). Ab dem Alter von 16 Jahren darfst du bis höchstens 22 Uhr arbeiten (Grundsatz, ArG 31, ArGV 5). Sobald du 18 Jahre alt bist, giltst du im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht mehr als „junger Arbeitnehmer/Lernender” – der „besondere Jugendschutz” gilt bis zum Alter von 18 Jahren.

Du musst täglich mindestens eine halbe Stunde Pause machen. Solltest du ausnahmsweise den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen, muss dir für diese Zeit Lohn bezahlt werden (Ruhepausen, ArG 15). Die tägliche Ruhezeit (Nachtruhe) muss mindestens zwölf aufeinanderfolgende Stunden dauern (Ruhezeit, ArG 31).

Dein Betrieb kann von dir verlangen, mehr Stunden zu arbeiten.

  • Du musst nur so viel arbeiten, wie zumutbar ist.
  • Die Mehrarbeit ist zum Beispiel nötig bei viel Arbeit in der Saison, unerwarteten Ereignissen oder um Schäden zu verhindern) (Überzeit / Überstunden, ArG 13 / OR 321c).

Überstunden müssen mit mindestens gleich langer dauernder Freizeit kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent entschädigt werden (ArG 31 / OR 321c).

Unter 16-Jährige dürfen im Büro, im Verkauf und in Industriebetrieben nicht mehr als 45 Stunden pro Woche arbeiten, in allen anderen Betrieben nicht mehr als 50 Stunden (Höchstarbeitszeit, ArG 9/31).

An Sonn- und Feiertagen darfst du grundsätzlich nicht arbeiten. Ausnahmen müssen von der kantonalen Behörde bewilligt werden (Sonn- und Feiertage, OR 329 / ArG 18 / ArGV 27/28). Solltest du an einem Sonn- und Feiertag länger als fünf Stunden arbeiten müssen, hast du in der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche das Recht auf einen freien Werktag. Wenn das nicht eingehalten wird, muss dein Arbeitgeber dir mindestens den üblichen Lohn für eine angelernte Arbeitskraft in diesem Beruf zahlen – plus 50% Zuschlag (Kompensation / Lohnzuschlag, ArG 19/20).