• Der Arbeitgeber hat dich nach dem festgelegten Lehrplan fachmännisch und systematisch ausgebildet (Pflichten des Arbeitgebers, OR 344/345a). Er muss auch dafür sorgen, dass die Ausbildung im Betrieb mit dem Unterricht in den beruflichen Fächern möglichst gut koordiniert wird. Dabei verpflichtet ihn das Gesetz dazu, auf deine Persönlichkeit einzugehen und dich menschlich und verständnisvoll auszubilden.
• Der Lehrbetrieb muss dich laufend über alle wesentlichen Massnahmen in Zusammenhang mit deinem Lehrverhältnis orientieren und dir gleichzeitig ein angemessenes Mitspracherecht einräumen (Mitsprache, BBG 10).
Das SBFI erlässt für die berufliche Grundbildung Bildungsverordnungen. In der Bildungsverordnung steht die Zahl der Lernenden, die gleichzeitig in einem Betrieb ausgebildet werden dürfen. Diese ist so festgesetzt, dass eine fachmännische und sorgfältige Ausbildung gewährleistet wird (Bildungsverordnung, BBG 19).
Grundsätzlich stellt dir der Arbeitgeber für deine Ausbildung die notwendigen Werkzeuge und Maschinen zur Verfügung. Im Lehrvertrag kann festgelegt werden, dass du dein persönliches Werkzeug selbst bezahlen musst. Dieses Werkzeug ist dein persönliches Eigentum (Werkzeug, OR 327/344a). Wenn im Lehrvertrag nichts über die Anschaffung von Werkzeugen steht, musst du diese während der Lehre nicht selbst kaufen.
