Wenn du der/die erste Lernende bist, der/die in deinem Lehrbetrieb ausgebildet wird, kann das Berufsbildungsamt eine Zwischenprüfung verlangen. Das Ergebnis wird nicht an die Noten der Lehrabschlussprüfung angerechnet. Hast du den Eindruck, dass dein Ausbildungsstand ungenügend ist? Dann kannst du über deine gesetzliche Vertretung beim Berufsbildungsamt eine Zwischenprüfung verlangen.
Fällt das Resultat einer solchen Prüfung ungenügend aus, muss das Berufsbildungsamt überprüfen, woran es liegt, und es müssen die nötigen Massnahmen zur Verbesserung ergriffen werden. Das Lehrverhältnis kann durch Widerruf der Genehmigung aufgelöst werden.
Teilprüfungen dürfen nur über Gebiete durchgeführt werden, die in der Ausbildung abgeschlossen wurden. Die dabei erzielten Noten werden an die Noten der Lehrabschlussprüfung angerechnet (Teilprüfung, Inhalt / Zweck, BBG 33).
Ungenügende Teilprüfungen können jeweils am Ende eines Semesters, höchstens aber zweimal wiederholt werden (Wiederholung, BBV 33).

