Ja. Das Lehrverhältnis kann jederzeit in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst werden. Aus wichtigen Gründen kann es auch fristlos aufgelöst werden (Fristlose Auflösung, OR 337 / 346). Beispielsweise, wenn:
• deine Ausbildnerin oder dein Ausbildner nicht die nötigen Fähigkeiten hat, um dich richtig auszubilden
• dir die notwendigen körperlichen oder geistigen Fähigkeiten fehlen oder du gesundheitlich gefährdet bist
• die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.
Auch in diesem Fall muss der Lehrbetrieb sofort das Berufsbildungsamt und die Berufsfachschule informieren. Dann versucht das Amt – wenn möglich – eine Verständigung zwischen den Parteien herbeizuführen, damit du die Lehre wieder aufnehmen kannst.
Wenn der Erfolg der Ausbildung in Frage gestellt wird oder nicht gewährt werden kann, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, kann das Berufsbildungsamt die Genehmigung zur Ausbildung entziehen und das Lehrverhältnis aufheben. Dabei müssen vorgängig die Vertragsparteien und die Berufsfachschule angehört werden.
Wenn dein Lehrbetrieb geschlossen wird oder dich nicht mehr korrekt ausbilden kann, sorgt das Berufsbildungsamt nach Möglichkeit dafür, dass du die begonnene Lehre in einem anderen Betrieb beenden kannst. Der Arbeitgeber muss eventuell einen Schadenersatz übernehmen. Wenn du arbeitslos wirst, melde dich beim RAV oder bei deiner Gemeinde. Damit kann abgeklärt werden, ob du Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hast.

